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Die Home-Office-Verordnung der Bundesregierung hat Wirkung gezeigt: Laut aktueller Studien im Auftrag des Arbeitsministeriums hat im April knapp jeder Zweite von zuhause aus gearbeitet. Mit Auslaufen dieser Pflicht, verändern sich auch die Rechte und Pflichte von Arbeitgeber*innen, die wir im Folgenden näher vorstellen.
Ende der Home-Office-Pflicht und neue Verordnungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehen in Deutschland wird die sogenannte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 01.Juli deutlich angepasst. Ein wichtiger Bestandteil ist der Wegfall der Home-Office-Pflicht. Doch was bedeutet das konkret? Grundsätzlich musst du als Arbeitgeber*in deinen Beschäftigten jetzt kein Home-Office-Angebot mehr machen. Dennoch bleiben die anderen Punkte der Arbeitsschutzverordnung unangetastet. Das bedeutet, dass du eine Fürsorgepflicht gegenüber deinen Beschäftigten hast und Arbeitsbedingungen vor Ort schaffen musst, die dem Infektionsschutz entsprechen. Darunter fallen beispielsweise die Abstandsregelungen oder das verpflichtende Testangebot.
Arbeitgeber*innen müssen jetzt eine erneute Gefährdungsbeurteilung in ihren Unternehmen durchführen, die als Basis für weitere Maßnahmen dient. Sollte diese ergeben, dass der Schutz der Beschäftigten beispielsweise durch entsprechende Abstandsregelungen alleine nicht gewährleistet werden kann, müssen entsprechende Masken zum Tragen bereitgestellt werden. Alternativ kann Home-Office beispielsweise je nach Mitarbeitergruppe für einzelne Tage vereinbart werden, sodass die Büros nie vollständig besetzt und der Abstand untereinander gewahrt werden kann. Es müssen zudem weiterhin alle Maßnahmen getroffen werden, um betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren. Auch außerhalb der Home-Office-Pflicht sind Unternehmen angehalten, insbesondere größere Meetings weiterhin virtuell umzusetzen.
Größere Meetings sollen nach Möglichkeit weiterhin virtuell stattfinden, um Kontakte zu reduzieren / insta.photos
Die Pflicht der Arbeitgeber, mindestens zweimal die Woche einen SARS-CoV-2-Test anzubieten, bleibt weiterhin bestehen. Dieses Angebot ist nur dann nicht erforderlich, wenn Unternehmen durch entsprechende andere Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen kann. Angestellte, die vollständig geimpft oder genesen sind, können von dieser Regelung ausgenommen werden. Wichtig ist, dass du als Arbeitgeber*in deine Beschäftigten zu keiner Zeit zu einer Impfung zwingen darfst, da das Impfangebot auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruht. Arbeitnehmer*innen sind dir gegenüber auch zu keiner Auskunft verpflichtet, was ihren aktuellen Impfstatus angeht.
Entsprechende aktualisierte Hygienekonzepte und Vorschriften sind den Beschäftigten entsprechend mitzuteilen.
Diese Regelungen enden nach aktuellem Stand am 10. September 2021, können von der Bundesregierung auf Basis des Infektionsgeschehen aber noch angepasst oder verlängert werden.
Gab es vor der Corona-Pandemie bereits eine Home-Office-Regelung, bleibt diese durch die neue Verordnung unangetastet. Selbstverständlich kannst du deinen Beschäftigten auf freiwilliger Basis auch weiterhin ein Angebot für das ständige oder zeitweise Arbeiten von zuhause ermöglichen.
Das Arbeiten von zuhause bietet für viele Beschäftigte Vorteile, die sie auch nach der Pandemie beibehalten möchten / LightFieldStudios
Offene Fragen und Impulse für die Praxis
Denn auch wenn die Impfzahlen steigen und die Inzidenzen sinken, ist diese Pandemie noch nicht vorüber. Viele deiner Beschäftigten sind vielleicht noch nicht (vollständig) geimpft und/ oder machen sich Sorgen über die aktuell besonders grassierende Delta-Variante. Zudem können sich auch vollständig Geimpfte infizieren und die Infektion weitergeben. Insbesondere bei Beschäftigten mit Risikofaktoren können mögliche Ängste nicht vollständig ausgeräumt werden.
Möchtest du dich in diesen Krisenzeiten besonders als Arbeitgeber mit Herz positionieren, kann es hilfreich sein, mittels einer Befragung unter den Angestellten herauszufinden, welche Arbeitsmodelle und Unterstützungen gewünscht sind. Sollten es Abläufe und Organisation erlauben, kann das Home-Office-Recht für Arbeitnehmer*innen im Bedarfsfall oder allgemein entsprechend verlängert werden. Entsprechende Regelungen sollten getroffen und anschließend offen kommuniziert werden.
So kannst du dich gerade in diesen besonderen Zeiten als Partner deiner Mitarbeiter*innen positionieren, der ihre Sorgen ernst nimmt und die Arbeitgebermarke positiv aufladen.