Beschäftigungsverbot – Welche „Arbeitsverbote“ während der Schwangerschaft gibt es?

Unter Umständen besteht für werdende Mütter ein Beschäftigungsverbot. Hierzu muss eine Gefahr für ihre Gesundheit oder die des Kindes bestehen. Wir erklären, in welchen Fällen eine solche Gefährdung vorliegt und was das für die werdende Mutter bedeutet.

Für eine werdende Mutter tritt plötzlich eine Vielzahl von Veränderungen ein. Diese betreffen nicht nur das eigene private Leben, sondern auch den bisherigen Arbeitsalltag. Wie kann die Schwangerschaft nun mit dem Beruf vereinbart werden? Hat die werdende Mutter besondere Rechte und Pflichten? Fest steht, dass eine Schwangerschaft nicht unvermeidlich zu Ausfallzeiten der Arbeitnehmerin führen muss.

Auch Schwangere können natürlich ihrer Arbeit weiterhin nachgehen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die zu Beschäftigungsverboten führen und somit das Arbeiten am bisherigen Arbeitsplatz untersagen. Der Gesetzgeber möchte den werdenden und stillenden Frauen einen umfassenden Gesundheitsschutz garantieren. Sie sollen keine Nachteile im beruflichen Leben erfahren und gegebenenfalls ihren Beruf während einer Schwangerschaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit und der des Kindes nachgehen können.

Als grundlegendes Ziel für den Mutterschutz und die entsprechenden Gesetzesvorgaben steht an erster Stelle die Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter zu gewährleisten. Also hat der Arbeitgeber in erster Linie die Aufgabe, alle Möglichkeiten zu nutzen, bevor tatsächlich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Dies soll durch folgende Beispiele deutlich werden: 

  • Der Dienst der Arbeitnehmerin beginnt regelmäßig um 4:00 Uhr. Laut Mutterschutzgesetz ist das Arbeiten vor 6:00 Uhr für werdende Mütter nicht statthaft. Daher muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit verlagern und anpassen.
  • Die Arbeitnehmerin hat als Mitarbeiterin in einem Pflegeheim regelmäßig Kontakt mit infektiösem Material. Für diese Tätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin muss ein Verbot zur Beschäftigung ausgesprochen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht mit anderen Arbeitsaufgaben in einem anderen Tätigkeitsfeld betrauen darf.

1.Was bedeutet Beschäftigungsverbot?

01_BeschäftigungsverbotBei einem Beschäftigungsverbot werden Berufstätige freigestellt.                          Shutterstock.com / Syda Productions

Mit einem Beschäftigungsverbot wird eine Arbeitnehmerin von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Diese Freistellung kann zu einem Teil oder gänzlich ausgesprochen werden. Beschäftigungsverbote können je nach Art der Tätigkeit der werdenden Mutter unterschiedlich ausfallen:

  • Es werden klar definierte Aufgabenbereiche der Tätigkeit untersagt, z. B. Umgang mit infektiösem Material.
  • Das Arbeiten unter bestimmten Bedingungen wird verboten, z. B. Lärm oder Hitze.
  • Mit dem Verbot wird die Arbeitszeit eingeschränkt, z. B. von 40 Stunden/Woche auf 15 Stunden/Woche.
  • Es wird ein komplettes Verbot zur Beschäftigung ausgesprochen.

2.Welche Arbeitsbedingungen sind unangemessen?

02_BeschäftigungsverbotVerschiedene Arbeitsbedingungen sind unangemessen.                                          Shutterstock.com / Photographee.eu

Eine Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin besteht, wenn beispielsweise folgende Belastungen vorliegen:

  • Das Arbeiten von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist nicht statthaft.
  • Akkord- oder Fließbandarbeit sind verboten.
  • Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist unzulässig.
  • Die Arbeitnehmerin darf keine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt ist.
  • Das Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Elementen, Stoffen und Belastungen (z.B. Lärm, Hitze, Kälte) ist verboten.
  • Das Tragen und Heben von schweren Lasten ist untersagt.
  • Auch Tätigkeiten, bei der sich die werdende Mutter regelmäßig strecken und beugen muss, sind nicht statthaft.

3.Das individuelle Beschäftigungsverbot

Das individuelle Beschäftigungsverbot wird durch ein ärztliches Attest erteilt. Der Arzt entscheidet sich für dieses Verbot zur Beschäftigung, wenn die Gesundheit oder das Leben der schwangeren Arbeitnehmerin oder ihres Kindes in Gefahr sind, wenn die bisherige Tätigkeit weiter fortgeführt wird. Typische Entscheidungsgründe sind ein erhöhtes Risiko zur Fehlgeburt, eine Risikoschwangerschaft oder anhaltende Beschwerden, wie Übelkeit und Erbrechen. Darüber hinaus kann das individuelle Beschäftigungsverbot auch aufgrund psychischer Belastungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, ausgesprochen werden. Für die Verordnung des Verbots zur Beschäftigung ist somit entscheidend, ob durch die weitere individuelle Tätigkeit der werdenden Mutter die eigene Gesundheit oder die des Kindes gefährdet wird. Dabei ist unerheblich, ob vom Arbeitsplatz selbst eine Gefährdung ausgeht. Besorgnisse, die sich bei der werdenden Mutter aufgrund des Fahrens mit dem eigenen PKW zum Arbeitsort einstellen, begründen kein individuelles Beschäftigungsverbot durch den Arzt.

Das ärztliche Attest muss auf der gesetzlichen Grundlage beruhen und eindeutig verfasst sein.

Das Beschäftigungsverbot muss folgende Punkte beinhalten:

  • Art des Beschäftigungsverbotes oder der konkrete Beschäftigungsbeschränkung
  • Umfang des Verbots
  • Beginn und Ende des Beschäftigungsverbots

Der Arzt kann grundsätzlich ein absolutes oder partielles Verbot zur Beschäftigung erteilen. Dies richtet sich nach der individuellen Situation der werdenden Mutter.

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Verbot zur Beschäftigung auch nach der Geburt des Kindes zur Anwendung kommen kann. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmerin sich aufgrund der Geburt gesundheitlich noch nicht in der Lage sieht, ihrer bisherigen Tätigkeit in vollem Umfang nachgehen zu können.

4.Das generelle Beschäftigungsverbot

03_BeschäftigungsverbotDas generelle Verbot untersagt die generelle Arbeit.                                                Shutterstock.com / FotoAndalucia

Mit dem generellen Beschäftigungsverbot wird nicht der gesundheitliche Zustand der werdenden Mutter in Betracht gezogen. Vielmehr wird auf die berufliche Tätigkeit und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des Kindes abgezielt. Grundlage bildet die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit, über die der Arbeitgeber entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verfügen muss. Der Arbeitgeber beurteilt und bewertet systematisch die Art, das Ausmaß und die Dauer aller relevanten Gefahren, durch die die werdende Mutter während ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit gefährdet ist.

Daran werden in der Regel der Betriebsarzt und, wenn vorhanden, der Betriebsrat beteiligt. Die Gefährdungsanalyse ergibt, ob die werdende Mutter weiterhin an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden darf oder nicht. So führt die Umsetzung der Gefährdungsanalyse zur generellen oder partiellen Freistellung von der Tätigkeit. Damit kann der Arbeitgeber das generelle Verbot zur Beschäftigung nach billigem Ermessen gegenüber der werdenden Mutter aussprechen.

Das generelle Verbot zur Beschäftigung wird also völlig unabhängig vom behandelnden Arzt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ausgesprochen.

5.Überprüfung des Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber

04_BeschäftigungsverbotDer Arbeitgeber erteilt das Beschäftigungsverbot.                                                    Shutterstock.com / Pressmaster

Ist die Entscheidung zur Erteilung des Beschäftigungsverbotes für den Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar, hat er das Recht mittels Nachuntersuchung eine Überprüfung des Sachverhaltes zu fordern. Diese Nachuntersuchung erfolgt durch einen zweiten sachverständigen Arzt, der durch die Arbeitnehmerin ausgewählt werden kann. Eine betriebsärztliche Untersuchung kann die schwangere Arbeitnehmerin ablehnen.

6.Das Einkommen während des Beschäftigungsverbots

Mit dem Tag des Beschäftigungsverbots bezieht die werdende Mutter ihr volles Gehalt in Form des Mutterschutzlohnes. Die Zahlung erfolgt auf unbeschränkte Zeit bis zum Beginn des Mutterschutzes. Der Arbeitgeber selbst bekommt diese Lohnzahlungen über das Umlageverfahren U2 auf Antrag von der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin erstattet. Ist die werdende Mutter jedoch arbeitsunfähig, erhält sie die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen.

7.Das vorläufige Beschäftigungsverbot

Das vorläufige Beschäftigungsverbot wurde durch das Urteil vom 11.11.1998 des BAG (Bundesarbeitsgerichtes) gestützt. Damit wurde Ärzten eingeräumt, auch ein Beschäftigungsverbot einstweilig zu erteilen. Dies kann durchaus der Fall sein, wenn es maßgebliche Vermutungen gibt, dass die berufliche Tätigkeit der werdenden Mutter eine Gefahr für das eigene Leben oder das Leben des Kindes darstellt. Wenn zudem eine fachgerechte Überprüfung mittels Gefährdungsbeurteilung nicht erfolgt, kann bis zur abschließenden Klärung ein vorläufiges Beschäftigungsverbot durch den Arzt erteilt werden.

8.Individuelles Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

Zwischen dem individuellen Beschäftigungsverbot und der Arbeitsunfähigkeit gibt es eine klare Abgrenzung. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine Erkrankung oder durch einen Unfall hervorgerufen, die in keinerlei Zusammenhang mit der bestehenden Schwangerschaft der Arbeitnehmerin steht. Es ist entscheidend, ob die Beschwerden der Arbeitnehmerin, einen Krankheitswert haben. Somit hat eine schwangere Arbeitnehmerin, die arbeitsunfähig ist, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Verdienstausfall entsteht ihr nicht.

Im Einzelfall ist daher immer zu unterscheiden, ob eine Arbeitsunfähigkeit oder ein individuelles Verbot zur Beschäftigung vorliegt.

9.Kontrollmechanismen beim Beschäftigungsverbot

05_BeschäftigungsverbotDie Aufsichtsbhörde kontrolliert die Durchführung des Mutterschutzgesetzes. Shutterstock.com / Charlie's

Jedes Bundesland verfügt über eine Aufsichtsbehörde, das die ordnungsgemäße Durchsetzung des Mutterschutzgesetzes beaufsichtigt. Im Zweifelsfall klärt die Aufsichtsbehörde, ob die beruflichen Tätigkeiten und Bedingungen am Arbeitsplatz die Gesundheit der werdenden Mutter und Arbeitnehmerin gefährden oder nicht. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt den Arbeitgebern von werdenden Müttern Schutzmaßnahmen anzuweisen und darüber hinaus Beschäftigungsverbote auszusprechen.

Hält sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht an die Gesetzeslage und berücksichtigt den Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes nicht, kann die Arbeitnehmerin den Betriebsrat und das Gewerbeaufsichtsamt anrufen. Das Gewerbeaufsichtsamt wird dann den Arbeitgeber eindringlich auf seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung einer werdenden Mutter aufmerksam machen und das Vorgehen gegebenenfalls bestrafen.

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