Alkohol am Arbeitsplatz

Da es sich um ein gesellschaftlich akzeptiertes Genussmittel handelt, ist der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz keine Seltenheit. Die Gefährdung der Kollegen und ungewissenhaftes Arbeiten gehören zu den Risiken. In extremen Fällen muss sogar mit einer Kündigung gerechnet werden.

Während die Diskussion um die Legalisierung von Drogen wie Cannabis immer wieder Wellen schlägt, erregt der Konsum von Alkohol schon lange keine wirkliche Aufmerksamkeit mehr. Dabei kommen Studien zu dem Schluss, dass Alkohol unter bestimmten Gesichtspunkten mehr Schaden anrichten kann als sogenannte weiche Drogen.

Ein Ort, an dem ein alkoholisierter Mensch seinem Umfeld erheblich schaden kann, ist der Arbeitsplatz. Einerseits schränkt der Alkoholrausch die eigene Leistungsfähigkeit ein, andererseits behindert man im trunkenen Zustand auch Kollegen und dritte Personen oder gefährdet sie unter Umständen sogar. 

1.Eingeschränkte Konzentration

Alkohol am Arbeitsplatz kann die Konzentration senken.                                         Shutterstock.com / Tero Vesalainen

Studien haben ergeben, dass Alkohol am Arbeitsplatz bereits in kleinen Dosen die Konzentration einschränkt, mit allen negativen Konsequenzen. Bereits bei einem Alkoholspiegel von 0,2 Promille sind das Sehvermögen, die Bewegungskoordination und die Reaktionsschnelligkeit eines erwachsenen Menschen angegriffen.

Gerade in Branchen, in denen körperliche Arbeit im Fokus steht, wie auf dem Bau oder im fertigenden Gewerbe, steigt die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls durch Alkohol am Arbeitsplatz. Dabei liegen 0,2 Promille im Straßenverkehr noch innerhalb der Grenzen des Erlaubten, zum Vergleich: 0,3 Promille führen nur bei Unfall oder vorheriger auffälliger Fahrweise zu einem Führerscheinentzug, erst 0,5 Promille zum bedingungslosen Entzug der Fahrerlaubnis.

Aber nicht nur auf Baustellen ist Alkohol am Arbeitsplatz gefährlich. Auch bei  Bürotätigkeiten kann mangelnde Konzentration Schäden verursachen, wenn auch nicht zwingend in körperlicher, sondern in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Weise. Werden zum Beispiel beim Einbuchen von Rechnungen, Verfassen von Texten oder der Weitergabe von Informationen fatale sachliche Fehler gemacht, kann sich dies besonders auf kleinere Unternehmen verheerend auswirken.

Darüber hinaus ist Alkohol für das Sinken der Hemmschwellen bekannt, gelernte Verhaltensregeln der Höflichkeit werden über Bord geworfen. Selbst wenn man betrunken keine akuten Fehler macht, ist der Umgang mit alkoholisierten Menschen doch unangenehm.

2.Alkohol und die Unfallversicherung: Volltrunken oder nicht?

Der Unfallschutz ist nur bedingt wirksam.                                                                  Shutterstock.com / Halfpoint

Alle Arbeitnehmer, egal ob Bauarbeiter oder Büroangestellter, sind durch die Unfallversicherung abgesichert. Das betrifft nicht nur etwaige Unfälle auf der Arbeit selbst, sondern auch auf den Wegen direkt zu oder von der Arbeitsstätte. Doch wie wird die Entschädigungsleistung der Versicherung in Zusammenhang mit Alkohol am Arbeitsplatz beeinflusst?

Zunächst muss unbedingt festgehalten werden, dass der Versicherungsschutz in jedem Fall greift, wenn der betrunkene Angestellte nicht sich selbst, sondern einen anderen Kollegen verletzt. Dann kommt die Unfallversicherung für alle Behandlungskosten des Verletzten auf. Schwieriger wird hingegen die Beurteilung, wenn sich jemand unter Alkoholeinfluss selbst durch eigenes Handeln verletzt. Die erste Frage, die hierbei gestellt werden muss, ist die nach der Volltrunkenheit.

Gilt man als derart betrunken, dass man seine beruflichen Tätigkeiten nicht mehr oder sehr eingeschränkt ausüben, also für das Unternehmen nicht mehr effektiv arbeiten kann, ist der Status der Volltrunkenheit erreicht. Steht man hingegen unter Alkoholeinfluss, welcher zwar spürbar ist, jedoch die betroffene Person noch nicht wesentlich in ihren beruflichen Aktivitäten behindert, ist die Volltrunkenheit nicht erreicht.

Im Falle einer Betrunkenheit ohne Volltrunkenheit lautet die nächste Frage, ob der Unfall alleine durch den Alkoholgenuss herbeigeführt wurde oder nicht. Wenn beispielsweise ein Bauarbeiter betrunken stürzt, aber dies auf eine fehlerhafte Absicherung der Baustelle zurückzuführen ist, darf ihm der Versicherungsschutz nicht verweigert werden.

Sollte allerdings der Alkohol alleinige Unfallursache gewesen sein, entfällt in der Regel der Versicherungsschutz. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen, in denen man ständig mit Alkohol in Kontakt kommt. Beispiele hierfür sind Gastwirte, Sommeliers, Barpersonal und weitere Berufe im Bereich der Getränkeherstellung und Gastronomie. Solche Personen werden entschädigt, selbst wenn sie sich betrunken ohne Volltrunkenheit und ohne weitere Ursachen selbst verletzt haben.

Sollte sich herausstellen, dass man volltrunken war, fällt die Unfallversicherung ohne Kompromisse weg. Selbst Personen mit Tätigkeiten in Bezug auf Alkohol können sich dann nicht mehr auf die Umstände ihrer Arbeit berufen, denn Alkoholkonsum bis zur Volltrunkenheit wird als grob fahrlässig ausgelegt. Übrigens spielt es dann auch keine Rolle mehr, ob noch andere Faktoren zu dem Unfall geführt haben.

3.Wann wird gekündigt?

Es gibt lediglich Rahmenbedingung einer Kündigung.                                              Shutterstock.com / khubicek

Der Gesetzgeber hat keine exakten Bestimmungen in Bezug auf Kündigung bei Alkohol am Arbeitsplatz erlassen, sondern lediglich Rahmenbedingungen festgelegt. In den meisten Berufen ist ein gewisser Alkoholpegel tolerierbar, solange der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, die ihm im Arbeitsvertrag aufgetragenen Pflichten zu erfüllen.

Geht die Trunkenheit darüber hinaus und gefährdet der Angestellte den Arbeitsprozess, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen. Wie in allen Fällen von Fehlverhalten muss der Arbeitnehmer beim ersten Vergehen schriftlich abgemahnt werden. Erst bei Wiederholung nach Abmahnung ist der Arbeitgeber zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt.

Die fristlose Kündigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist absolut unzumutbar wäre. Für Furore hat der Fall eines angestellten Tankwarts gesorgt, der unter Alkoholeinfluss die Tanksäulen wartete. Da hier eine akute Gefahr durch leicht entzündliche Flüssigkeiten vorlag, durfte nicht zugelassen werden, eine unkonzentrierte Person auch nur für kurze Zeit länger daran arbeiten zu lassen.

In bestimmten Berufen ist eine Nulltoleranz gegenüber Alkohol am Arbeitsplatz somit absolute Voraussetzung. Diese Berufe, beispielsweise Ärzte, Fluglotsen oder Piloten, enthalten eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, nach der jeder noch so geringe Promillewert im Blut einen sofortigen Kündigungsgrund darstellt – ohne vorherige Abmahnung! Für die meisten Bürojobs dürfte jedoch eine gewisse Toleranz bestehen.

Ein Problem für den Arbeitgeber in Bezug auf Kündigung bei Alkohol am Arbeitsplatz stellt die Beweisführung dar. Kein Arbeitnehmer darf aufgrund seines Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit zu einem Alkoholtest gezwungen werden. Auch dann nicht, wenn Ausfallerscheinungen auftreten. Stattdessen sollte auf typische Symptome von Trunkenheit geachtet und diese dokumentiert werden, optimalerweise im Beisein von Zeugen. Derartige Symptome können die riechbare Alkoholfahne, Sprachausfälle oder eingeschränkte Körperbewegungen sein.

4.Besonderheit Alkoholsucht

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Zusätzliche Dinge gilt es zu beachten, wenn der Arbeitnehmer nicht nur aufgrund sporadischer Exzesse alkoholisiert zur Arbeit erscheint, sondern krankhaft süchtig nach Alkohol ist. In diesem Fall greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten. Er muss dann dem Arbeitnehmer zunächst die Chance anbieten, sich wegen seiner Alkoholsucht therapieren zu lassen.

Verweigert der Arbeitnehmer diese Möglichkeit, darf der Arbeitgeber annehmen, dass in absehbarer Zukunft keine Heilung der Sucht zu erwarten ist. In diesem Fall kann dem Arbeitnehmer dann personenbedingt ordentlich gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Betroffene sich zwar in Behandlung begibt, diese aber keine Besserung herbeiführt.

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