Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber

Ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber bietet Vorteile für alle Beteiligten. Es gilt allerdings einige Punkte zu beachten, damit der Vorteil später nicht besteuert wird. Der Artikel liefert alles Wissenswerte zum Thema.

Immer mehr Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern einen finanziellen Zuschuss für die Kosten des Kindergartens bzw. der Kinderbetreuung. Für Eltern und insbesondere Alleinerziehende ist dies natürlich ein großer Vorteil, der genutzt werden sollte. Allerdings sollte man sich im Vorfeld damit befassen, damit diese zusätzliche Leistung bei der nächsten Steuererklärung nicht zum Nachteil wird. Im folgenden Ratgeber stellen wir vor, wann und für wen sich ein solcher Zuschuss lohnt und was es dabei zu beachten gilt.

1.Warum bieten viele Unternehmen einen Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber?

Für viele Berufstätige ist es schwer, Familie und Beruf zu vereinen.                       Shutterstock.com / Myroslava Malovana

Viele Arbeitnehmer haben es schwer, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Daher bieten mehr und mehr Arbeitgeber flexible Arbeitszeitmodelle, damit Eltern ihren Beruf möglichst nahtlos mit der Kinderbetreuung vereinbaren können. Auch Unternehmen haben längst erkannt, dass Mitarbeitern dieser Aspekt besonders wichtig ist und müssen dementsprechende Angebote offerieren, um gute Mitarbeiter gewinnen und halten zu können. Nicht ohne Grund ist der Kindergartenzuschuss in vielen Firmen inzwischen weit verbreitet. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt. Doch auch für Eltern gibt es hier einiges zu beachten.

Ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ist für Arbeitnehmer nur dann sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn dieser einen Zusatz zum normalen Gehalt darstellt. Wird er dagegen im Arbeitsvertrag vermerkt bzw. wird ein Teil des bisherigen Gehalts in einen Betreuungszuschuss umgewandelt, gilt dies nicht mehr - dann muss man sich selbst um die Versteuerung kümmern. Weiterhin darf diese Leistung nur für Kinder gelten, die noch nicht schulpflichtig sind. Die Höhe des Zuschusses legt der Arbeitgeber selbst fest.

2.Welche Rolle spielt die Art der Kinderbetreuung?

Es gibt verschiedene Arten der Kinderbetreuung.                                                     Shutterstock.com / SpeedKingz

Ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber kann auf verschiedene Arten erfolgen: Er kann sich auf Sachleistungen beziehen, aber auch eine Geldleistung sein. Ebenfalls gibt es Firmen, die eine betriebsinterne Kita anbieten, was für Mitarbeiter natürlich besonders günstig ist. Finanzieren lassen sich mit dem Zuschuss darüber hinaus auch Kosten für Kinderkrippen, Schulkindergärten oder auch für Tagesmütter. Sollte das Kind aber zu Hause betreut werden und bezahlt der Arbeitgeber dennoch einen Zuschuss, dann ist dieser immer zu versteuern.

3.Wann lassen sich die Kosten für einen Kindergartenzuschuss von der Steuer absetzen?

Ausgaben für die Betreuung des Kindes können Eltern steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Hier gilt allerdings eine maximale Obergrenze von zwei Dritteln der gesamten Aufwendungen - bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro pro Kind jährlich. Weiterhin gibt es zwei wichtige Voraussetzungen, die in jedem Fall erfüllt sein müssen: Es muss eine offizielle Rechnung ausgestellt werden und die Betreuungskosten müssen auf das Konto des Betreuers eingezahlt werden - Barzahlungen werden in diesem Fall nicht berücksichtigt.

4.Wenn die Kinder von den Großeltern betreut werden

Auch die Großeltern können die Kinder betreuen.                                                    Shutterstock.com / Rawpixel.com

Wenn die Großeltern die Kinder tagsüber betreuen, können Eltern, sofern sie angestellt sind, dafür anfallende Kosten steuerlich geltend machen. Auch hier greift die bereits genannte Zwei-Drittel-Höchstgrenze - und es muss eine Rechnung geschrieben werden. Weiterhin muss die Betreuung so erfolgen wie bei einer fremden Tagesmutter. Wenn eine unentgeltliche Betreuung durch die Großeltern stattfindet, lässt sich auch kein Betrag steuerlich geltend machen.

In diesem Zusammenhang müssen zudem die Fahrtkosten berücksichtigt werden. Wenn Großeltern ihre Enkel betreuen, sollten anfallende Fahrtkosten den Eltern in Rechnung gestellt werden. Diese Ausgaben lassen sich in der nächsten Steuererklärung als Kosten für die Kinderbetreuung angeben - und dies gilt auch dann, wenn die Großeltern nicht für ihren Aufwand von den Eltern entlohnt werden.

5.Welches Elternteil zahlt, spielt keine Rolle

Ob Mutter oder Vater die Kosten für die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernehmen, spielt für den Arbeitgeber keine Rolle. Das bedeutet: Auch wenn die Mutter vom Arbeitgeber Zuschüsse erhält, obgleich der Vater die Kosten für den Kindergarten aus eigener Tasche bezahlt, kann der Arbeitgeber seiner Angestellten Zuschüsse zahlen, die vollkommen lohnsteuerfrei sind.

Ein anderes Beispiel ist, wenn die Eltern eines Kindes, das noch nicht schulpflichtig ist, nicht miteinander verheiratet sind. Die Kosten für den Kindergarten werden von der Mutter getragen, während der Arbeitgeber dem Vater einen Zuschuss gewährt. Hierfür müssen weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.

Doch Vorsicht: Leistungen für die Vermittlung einer Betreuungsmöglichkeit durch Dritte müssen versteuert werden. Ein Zuschuss vom Arbeitgeber an eine Kita oder eine Vorschule, können dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil angerechnet werden.

Für sämtliche adoptierten und leiblichen Kinder sowie Pflegekinder und Stiefkinder, aber auch für Enkel, welche vom Arbeitnehmer in den Haushalt aufgenommen worden sind, lassen sich die Betreuungskosten ohne Steuerabgaben vom Arbeitgeber erstatten. Nicht angerechnet werden jedoch Kosten für die Betreuung des Kindes eines Partners, das nicht das eigene ist.

Erhalten Arbeitnehmer Zuschüsse, welche nicht unmittelbar für die Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen werden, erlischt auch die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerfreiheit. Ein Beispiel hierfür sind Zuschüsse für die Fahrt des Kindes vom Wohnhaus zur Kita. Steuerpflichtig sind auch Zuschüsse zum Unterricht des Kindes.

6.Welche Vorteile bringt ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber mit sich?

Es entstehen viele Vorteile.                                                                                           Shutterstock.com / Africa Studio

Wenn ein Arbeitgeber einen Zuschuss für die Betreuung des Kindes leistet, ergeben sich sowohl für das Unternehmen als auch für die Eltern Vorteile. Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Höhe des finanziellen Zuschusses für nicht schulpflichtige Kinder. Darüber hinaus muss das Unternehmen natürlich nicht die kompletten Kosten übernehmen und er ist auch nicht dazu verpflichtet, den Zuschuss jedem Arbeitgeber anzubieten.

Weil der Kindergartenzuschuss darüber hinaus keinerlei organisatorischen Aufwand für einen Arbeitgeber mit sich bringt, lässt er sich auch spontan einbringen und beispielsweise als attraktiven Bonus anbieten. Den Arbeitnehmer  entlastet ein solcher Zuschuss natürlich enorm - vor allem Alleinerziehende profitieren sehr davon, da die Kinderbetreuung oft erhebliche Kosten verursacht. Weiterhin steigert das Angebot eines Kindergartenzuschusses auch die Attraktivität eines Arbeitgebers: Er wird interessanter für Arbeitnehmer: Bietet er noch dazu flexible Arbeitszeiten an, hat er gute Chancen, seine Arbeitnehmer langfristig zu halten.

7.Welche Betreuungseinrichtungen vom Arbeitgeber bezuschusst werden

Damit Eltern einen steuerfreien Zuschuss für die Kosten der Kinderbetreuung erhalten, spielt es keine Rolle, ob das Kind in einem betriebsinternen oder einem externen Kindergarten untergebracht wird. Wichtig ist lediglich, dass sich die Einrichtung für die Betreuung des Kindes eignet bzw. es sich explizit um eine Kita, eine Tagesstätte, einen Schulkindergarten, eine Kinderkrippe oder eine andere vergleichbare Einrichtung handelt. Auch die Betreuung durch Tagesmütter, die Unterbringung in einem Internat oder in einer Ganztagesstätte sind Zuschuss-fähig. Wichtig: Wenn die Tagesmutter im eigenen Haushalt arbeitet und das Kind zu Hause betreut, entfällt diese Möglichkeit.

Sollte der Arbeitgeber die Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und dem Kindergarten tragen, fallen diese Zuschüsse nicht mehr unter die Steuerfreiheit. Genauso verhält es sich auch mit Leistungen für den Unterricht des Kindes.

Der Gesetzgeber schreibt also vor, dass ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG von der Versteuerung ausgenommen ist, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Doch wie verhält es sich mit schulpflichtigen Kindern, die älter als sechs  Jahre sind? Auch hier ist eine Bezuschussung möglich. Wenn ein Kind bereits schulpflichtig ist, ist ein finanzieller Zuschuss zwar sozialversicherungspflichtig und zu versteuern, jedoch kann der Arbeitgeber diesen voll als Betriebsausgabe angeben - dasselbe gilt auch für die Lohnsteuer und für die Beiträge zur Sozialversicherung.

8.Lässt sich auch Essensgeld steuerlich absetzen?

Essensgeld kann grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden. Deshalb sollte bei der Rechnungsstellung an eine Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung zur Betreuung des Kindes unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kosten für die Kinderbetreuung unabhängig davon abgerechnet werden.

9.Ist auch der betriebsinterne Kindergarten steuerlich absetzbar?

Für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen betriebsinternen Kindergarten zur Verfügung stellen, greift ein besonderes Gesetz: Gemäß § 3 Zi 13 EstG handelt es sich hierbei um eine steuerfreie Sozialeinrichtung - es fallen somit weder Sozialabgaben noch Steuern für die Arbeitnehmer an.

10.Gibt es für einen Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber Obergrenzen pro Jahr?

Es gibt keine Obergrenzen.                                                                                           Shutterstock.com / Fh Photo

In jedem Fall lautet die Antwort auf diese Frage: Nein. Prinzipiell gibt es seitens des Gesetzgebers keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen bezüglich der Höhe einer Bezuschussung für die Kinderbetreuung. Jedoch spielen die tatsächlichen Kosten für den Kindergarten oder eine Kita durchaus eine Rolle. Es kann also der Fall sein, dass verheiratete Arbeitnehmer die Bezuschussung für den Kindergarten erhalten, obgleich der andere Partner - der nicht beim jeweiligen Unternehmen angestellt ist - die Kosten für den Kindergarten bezahlt. Sollten beide Partner in der selben Firma tätig sein, können die Kosten für die Betreuung des Kindes grundsätzlich nur einmal steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.

Somit zeigt sich: Es gibt eine ganze Menge zu beachten, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss für den Kindergarten anbieten. Grundsätzlich handelt es sich dabei natürlich um eine attraktive Leistung, die ein Unternehmen für Arbeitnehmer attraktiv macht - trotzdem sollte im Vorfeld immer das Für und Wider abgewogen werden, ehe man diese auch wahrnimmt. Werden keine Kindergartenzuschüsse angeboten, gibt es auch noch die Möglichkeit des Home-Office, der Arbeit von zuhause.

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