Digitale-Versorgung-Gesetz – Welche Gesundheitsapps jetzt von den Krankenkassen übernommen werden

Seit Ende 2019 können Ärzte auch Apps verschreiben. Welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und was das neue Digitale-Versorgung-Gesetz für das Gesundheitssystem und die Patienten bedeutet, erfahren Sie im Folgenden.

In Zukunft können sich Krankenversicherte digitale Gesundheitsanwendungen vom Arzt verschreiben lassen. Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) legt fest, dass bestimmte Gesundheitsapps von den Krankenkassen bezahlt werden, sofern sie von einem niedergelassenen Arzt verschrieben wurden. Welche Voraussetzungen eine digitale Gesundheitsanwendung haben muss, um von der Kasse übernommen zu werden, erklärt folgender Beitrag.

Antrag und Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis

Eine App, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden soll, muss in das DiGA-Verzeichnis (Digitale Gesundheits-Anwendungen Verzeichnis) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen werden. Das gilt sowohl für Apps, die bereits auf dem Markt sind, als auch für neue.+

In einem Gesetzesentwurf vom 15. Januar 2020 wird beschrieben, was für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis notwendig ist. Mit Hilfe eines Fragebogens werden vor der Aufnahme 122 Aspekte der Anwendung von den Behörden geprüft. Dabei geht es unter anderem um Datenschutz, Funktionalität und Patientensicherheit. Die Anwendungen müssen einen medizinischen Mehrwert aufweisen, so zum Beispiel den Gesundheitszustand verbessern, die Krankheitsdauer verkürzen oder die Lebensqualität steigern. 

Erst wenn alle Fragen des Fragebogens positiv beantwortet wurden oder von der Verzichtbarkeit einzelner Punkte überzeugt werden kann, kann die Gesundheitsanwendung von den Krankenkassen übernommen werden. Zudem müssen medizinische Produkte CE-zertifiziert sein.

Ein dabei viel diskutiertes Thema ist der Datenschutz. Das BfArM entwickelte einen umfangreichen Fragebogen zu diesem Thema und spezielle Kriterien, die erfüllt sein müssen. So ist zum Beispiel die Verarbeitung von Daten zum Zweck der „dauerhaften Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit und der Nutzerfreundlichkeit der digitalen Gesundheitsanwendung” zulässig, eine umfassende Analyse des Nutzerverhaltens allerdings nicht. Auch die Weitergabe der Daten an Dritte zu Werbezwecken ist ausdrücklich verboten. 

„Positiver Versorgungseffekt”

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Umstritten ist die Frage, wie genau bewertet wird, ob eine App einen Mehrwert mit sich bringt und die Menschen gesundheitlich unterstützen kann. Im DVG wird festgelegt, dass die Gesundheitsanwendung einen „positiven Versorgungseffekt” nachweisen muss. Dabei wird zwischen medizinischen und patientenrelevanten verfahrens- und strukturverbessernden Effekten unterschieden.

Der medizinische Effekt liegt bei einer Verkürzung der Krankheitsdauer, einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder einer Verbesserung der Lebensqualität vor. 

Der strukturverbessernde Effekt hingegen betrifft u.a. die Koordination der Behandlungsabläufe, die Ausrichtung der Behandlung, die Erleichterung des Zugangs der Versorgung, Patientensicherheit und -souveränität und die Bewältigung krankheitsbedingter Schwierigkeiten im Alltag. 

Der Nachweis dieses positiven Versorgungseffekts müssen die Hersteller in Studien nachweisen. Diese vergleichenden Studien sollen belegen, dass das Nichtanwenden einer digitalen Gesundheitsanwendung Patienten in Bezug auf die oben beschriebenen Effekte schlechter stellt, als das Nutzen der App. In der Praxis bedeutet das für die Hersteller enorme Beträge, die aufgewendet werden müssen. Gerade für Startups ist dies natürlich ein hoher Betrag, der eher selten ohne weitere Finanzierung erbracht werden kann. Für große Unternehmen beginnt hier die Rechenarbeit, ob sich der Antragsprozess lohnt. 

Was sich für die Patienten ändert

Das Digitale-Versorgung-Gesetz bringt für Patienten einige Vorteile. Egal ob Diabetiker-Tagebücher oder digitale Anwendungen für Bluthochdruckpatienten: Wer gesetzlich versichert ist und solche Apps nutzt, der profitiert von dem neuen Gesetz, da die Kosten von den Kassen (mindestens) für ein Jahr getragen werden. 

Zum anderen schreibt das DVG nieder, dass Patienten schneller von innovativen Versorungsansätzen profitieren sollen, indem der Innovationsfonds bis 2024 mit weiteren 200 Millionen Euro jährlich unterstützt wird und innovative Projekte fördert. Patienten profitieren zudem von einem flächendeckenden digitalen Netzwerk, das u.a. die Nutzung der elektronischen Patientenakte ermöglichen soll. Apotheken und Krankenhäuser sollen in diesem Rahmen auch an die Telematik-Infrastruktur (TI) angebunden werden. Auch in puncto telemedizinische Versorgung will das Gesetz Wege ebnen und Videosprechstunden von Ärzten vereinfachen. Weitere Themen umfassen u.a. eine sichere IT für Arztpraxen und die zunehmende Vernetzung des Gesundheitswesens.

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