Antrag auf Elternzeit: Das musst Du beachten

Werdende Eltern, die sich voll und ganz um ihren Nachwuchs kümmern möchten, müssen sich rechtzeitig um den Antrag auf Elternzeit kümmern. Was es dabei zu beachten gilt, zeigt der folgende Artikel.

Viele werdende Eltern, die sich in den ersten Jahren um ihr Kind kümmern möchten, werden sich früher oder später zwangsläufig mit dem Antrag auf Elternzeit beschäftigen müssen. Dieser Artikel soll darüber aufklären, was genau Elternzeit ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sowie weitere Informationen und Richtlinien zum Antrag auf Elternzeit bereitstellen.

1.Was ist Elternzeit?

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Eltern, die ihre Kinder selbst erziehen möchten, müssen einen Antrag auf Elternzeit stellen. Shutterstock.com / fizkes

Für Eltern, die ihr Kind selbst erziehen und betreuen wollen, bietet der Antrag auf Elternzeit die Möglichkeit, eine unbezahlte Auszeit vom Arbeitsleben zu nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit erstreckt sich auf einen Zeitraum bis zu 36 Monaten, von denen mindestens 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren, die weiteren 24 Monate bis spätestens zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden können. Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, allerdings muss diese mindestens sieben Wochen im Voraus beim Arbeitgeber angemeldet werden. Bei einer Aufteilung der Elternzeit beziehungsweise einer zweiten Antragstellung beträgt die Frist dreizehn Wochen. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.

2.Wer kann einen Antrag auf Elternzeit stellen?

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Elternzeit kann in jedem Beruf genommen werden.                                                                     Shutterstock.com / Lucky Business

In jedem bestehenden Arbeitsverhältnis kann Elternzeit genommen werden. Dazu gehören auch befristete Verträge, Teilzeit, wenn von zu Hause aus gearbeitet wird oder sogenannte Mini-Jobs. Desweiteren können auch Studierende und Auszubildende Elternzeit beantragen. Der Arbeitsplatz muss in Deutschland liegen und der Arbeitsvertrag deutschem Recht unterliegen. Ob der Wohnort in Deutschland liegt, ist für den Antrag auf Elternzeit nicht relevant.

Darüber hinaus muss das Kind mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben und es muss überwiegend selbst betreut und erzogen werden. Grundsätzlich darf während der Elternzeit gearbeitet werden, allerdings nicht mehr als 30 Stunden pro Woche. Spezielle Formen der Elternzeit gibt es für Richter und Richterinnen, Beamte und Beamtinnen sowie für Soldaten und Soldatinnen.

Elternzeit steht jedem einzelnen Elternteil zu, auch wenn der andere Elternteil ebenfalls einen Antrag auf Elternzeit eingereicht hat. Falls ein Elternteil kein Sorgerecht für das Kind besitzt, muss es die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils einholen, um Elternzeit beantragen zu können.

3.Elternzeit kann beantragt werden

  • für das leibliche beziehungsweise eigene Kind
  • für das leibliche Kind der Ehefrau / des Ehemannes, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners
  • für ein Kind, dessen Vater eine Vaterschaftsfeststellung oder -anerkennung beantragt hat
  • für ein Pflegekind, welches Vollzeit gepflegt wird
  • für ein Adoptivkind, auch in dem Fall, dass das Adoptionsverfahren noch läuft,
  • für ein Elternkind, sofern ein Elternteil des Kindes sich in der Ausbildung befindet oder minderjährig ist
  • und in besonderen Fällen für eine Nichte / einen Neffen, ein Enkelkind oder Urenkelkind, für die Schwester / den Bruder, sofern beispielsweise eine Behinderung, schwere Krankheit oder Tod der Eltern vorliegt

Entsprechend des vorherigen Abschnitts können folgende Personen keinen Antrag auf Elternzeit stellen:

  • Selbstständige
  • Hausfrauen und Hausmänner
  • Teilnehmende am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ), Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Ehrenamtliche und
  • Arbeitslose

4.Wann und wie muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden? 

03_Antrag_auf_ElternzeitDie Elternzeit muss frühzeitig angemeldet werden.                                                                     Shutterstock.com / rido

Spätestens sieben Wochen vorher muss die Elternzeit bei dem Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Die Elternzeit beginnt, nachdem die Mutterschutzfrist ausgelaufen ist. Die Mutterschutzfrist beträgt nach der Geburt normalerweise acht Wochen. Daher reicht es, wenn die Elternzeit nach der Geburt angemeldet wird. Für den Vater gilt, dass die Elternzeit sieben Wochen vor dem errechneten Termin der Geburt angemeldet werden muss.

Sofern nur ein Teil der Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen wird und ein zweiter Antrag auf Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem 8. Geburtstag des Kindes gestellt wird, beträgt die Frist bei der zweiten Antragstellung dreizehn Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit.

Die Elternzeit muss zum einen schriftlich, zum anderen persönlich unterschrieben bei dem Arbeitgeber angemeldet werden, eine Anmeldung per E-Mail oder telefonisch ist nicht ausreichend. Es ist sinnvoll, sich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, dass die Elternzeit angemeldet wurde. Der Arbeitgeber ist hierzu verpflichtet. Der Zeitraum der Elternzeit sowie das Anmeldedatum sollte hier notiert beziehungsweise bestätigt werden.

5.Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Pro Kind können bis zu drei Jahre Elternzeit genommen werden. Die Elternzeit beginnt frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes beziehungsweise als Mutter frühestens nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Der Anspruch auf Elternzeit endet am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes.

Von den drei Jahren wird die Zeit abgezogen, die eine Mutter nach der Geburt in Mutterschutz ist. Dies bedeutet, dass Mutterschutz und Elternzeit nach der Geburt zusammen drei Jahre betragen. Beginnt die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz, ist es also möglich, bis zu dem Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes in Elternzeit zu bleiben. Dem Vater ist es ebenfalls möglich, bis zu diesem Datum in Elternzeit zu bleiben.

Grundsätzlich kann der Beginn und das Ende der Elternzeit frei gewählt werden. Allerdings müssen, um vollen Anspruch auf die verfügbaren 36 Monate zu haben, mindestens 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden. Ab dem dritten Geburtstag können noch höchstens 24 Monate Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden, weitere Abschnitte sind gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Arbeitgeber möglich, es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf. Wird die ursprünglich angemeldete Elternzeit über die zuvor angegebene Zeit hinaus verlängert, zählt der gesamte Zeitraum als ein Zeitabschnitt.

6.Kündigungsschutz während der Elternzeit

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Der Kündigungsschutz ist gewährleistet.                                                                                        Shutterstock.com  / RawPixel

Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen und muss die Zulässigkeit der Kündigung bei speziellen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz beantragen. Zu diesen besonderen Ausnahmefällen gehören beispielsweise Insolvenz, eine teilweise Stilllegung des Betriebes, Kleinbetriebe, welche ohne qualifizierte Ersatzkraft den Betrieb nicht fortführen können sowie eine besonders schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt der besondere Kündigungsschutz während dieser Abschnitte, allerdings nicht dazwischen.

Kündigt der Arbeitgeber dennoch während der Elternzeit, hat der Arbeitnehmer drei  Wochen Zeit, dagegen zu klagen. Diese drei Wochen beginnen ab der Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde, dass sie einer Kündigung durch den Arbeitgeber zugestimmt hat. Erfolgt die Kündigung ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach Beginn der Kündigung Klage eingereicht werden. Erfolgt keine Klage oder nicht innerhalb der Frist, wird die Kündigung rechtskräftig.

Der Arbeitnehmer kann hingegen auch während der Elternzeit gemäß der normalen Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn zum Ende der Elternzeit gekündigt wird. Hier greift eine der Norm abweichende Frist von drei Monaten.

7.Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit

Normalerweise stellt eine Wiederaufnahme der Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit kein Problem dar. Wurde während der Elternzeit gearbeitet, allerdings innerhalb der erlaubten 30 Stunden pro Woche, gilt mit dem Ende der Elternzeit wieder die ursprüngliche Stundenzahl. Auch betriebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen gelten ab dem Ende der Elternzeit.

Jeder Arbeitgeber ist dazu befugt, in gewissen festgelegten Grenzen den Ort, die Zeit und den Inhalt der Arbeit bestimmen, da er gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein sogenanntes Direktionsrecht besitzt. Der Arbeitgeber darf sich dabei aber nicht über den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, den Arbeitsvertrag oder ein Gesetz hinwegsetzen.

Dies ermöglicht dem Arbeitgeber allerdings innerhalb eines bestimmten Spielraums, in Einzelfällen den Arbeitnehmer nach der Elternzeit eine andere, der Qualifikation entsprechende gleichwertige Stelle zuzuweisen. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn sich grundsätzlich nichts an den im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen ändert. Das heißt zum Beispiel, dass der Arbeitgeber keine höhere Arbeitsstundenzahl festlegen oder ein niedrigeres Gehalt zahlen darf.

8.Urlaubsanspruch während der Elternzeit

05_Antrag_auf_ElternzeitWährend der Elternzeit hat man Urlaubsanspruch.                                                                      Shutterstock.com / Evgeny Atamanenko

Der Arbeitgeber hat das Recht, den jährlichen Anspruch auf Urlaub für jeden Kalendermonat, der in Elternzeit verbracht wird, um den entsprechenden Anteil, also ein Zwölftel, zu kürzen. Wird also das ganze Jahr hindurch Elternzeit genommen, kann der Arbeitnehmer den kompletten Urlaubsanspruch für das entsprechende Jahr verlieren. Beginnt die Elternzeit während eines Monats, verringert sich der Anspruch auf Jahresurlaub für diesen Monat nicht.

Der gegebenenfalls vor Beginn der Elternzeit noch ausstehende Resturlaub verfällt während der Elternzeit nicht. Dies bedeutet, dass Resturlaub, der zu Beginn der Elternzeit noch zustehen würde, nach der Elternzeit genommen werden kann.

Wird das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit oder währenddessen beendet, bekommt der Arbeitnehmer den verbleibenden Resturlaub ausbezahlt.

9.Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Um die Elternzeit vorzeitig zu beenden, wird in den allermeisten Fällen die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, bei denen auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann.

Bei einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, um anschließend wieder in Mutterschutz überzugehen. Dafür wird keine Zustimmung des Arbeitgebers benötigt, allerdings muss der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden.

Auch als Vater kann beim Arbeitgeber beantragt werden, dass die Elternzeit vorzeitig beendet wird, beispielsweise bei einer erneuten Geburt während der Elternzeit. Der Arbeitgeber hat anschließend vier Wochen Zeit, den Antrag abzulehnen, kann dies allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen tun. Die Ablehnung des Antrags muss schriftlich erfolgen.

Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Stirbt das Kind, bevor die Elternzeit beginnt, wird der Antrag auf Elternzeit ungültig.

 

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