Die Mutterschutzfrist ist gesetzlich durch den Paragraph 3 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Er betrifft mehrere Wochen vor und nach der Geburt und dient dem Schutz der werdenden Mutter. Der Arbeitgeber kann das Mutterschutzgesetz nur dann umsetzen, wenn er über die Schwangerschaft informiert wird. Diese wird durch ein einfaches Schreiben mit beiliegender ärztlicher Schwangerschaftsbestätigung beim Arbeitgeber ordnungsgemäß angezeigt. Danach richtet sich die Mutterschutzfrist.
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Durch Verschiebung des errechneten Entbindungstermins kann auch der Beginn der Schutzfrist variieren. Ausschlaggebend für dessen Berechnung ist die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin des Gynäkologen, der Hebamme oder des Entbindungspflegers. Während dieser Zeit dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, es sei denn sie wünschen dies ausdrücklich. Dann ist eine Weiterbeschäftigung bis zur Geburt möglich. Die Schwangere hat jederzeit die Möglichkeit diesen Wunsch zu widerrufen. Der Arbeitgeber darf eine Weiterbeschäftigung während der vorgeburtlichen Schutzfrist nicht verlangen.
Die Mutterschutzfrist nach der Geburt greift am Tag der tatsächlichen Entbindung. Sie endet 8 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit ist eine Beschäftigung der Frau nicht erlaubt. Auch auf Wunsch der Frau darf der Wiederaufnahme der Arbeit nicht zugestimmt werden. Schülerinnen und Studentinnen bilden hierbei eine Ausnahme. Wenn sie es ausdrücklich verlangen, können sie vor Ablauf der Frist wieder am Unterricht teilnehmen. Auch hier gilt jederzeit das Recht des Widerrufs. Außerhalb dieser Ausnahme besteht in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung ein vollumfängliches Beschäftigungsverbot. Dieses greift auch, wenn die Frau das Kind nach der Geburt zur Adoption frei gibt.
Wird das Kind vor dem errechneten Geburtstermin geboren, verlängern sich die Schutzfristen entsprechend. Die fehlende Zeit der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist verlängert die Schutzfrist nach der Geburt. Insgesamt beträgt diese 14 Wochen. Kommt das Kind vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche auf die Welt und zählt im medizinischen Sinne als Frühgeburt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Eine Verlängerung auf 12 Wochen findet ebenfalls statt, wenn
Im Falle einer Totgeburt, wenn das Kind beim Zeitpunkt der Geburt ein Gewicht von 500 g erreicht hat, oder beim Tod des Kindes während oder nach der Geburt gelten besondere Schutzfristen. Die Frau darf vor Ablauf der 8 Wochen ihre Arbeit aufnehmen, wenn sie dies ausdrücklich verlangt und laut ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Frühestens aber 2 Wochen nach der Entbindung. Diese Entscheidung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Eine Fehlgeburt, bei der das kindliche Gewicht unterhalb von 500g lag, wirkt sich nicht auf das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot aus. Eine Schutzfrist vor oder nach der Geburt gilt nicht. Findet die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche statt, gilt aber ein besonderer Kündigungsschutz.
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, haben einen allgemeinen Anspruch auf ärztliche und/oder psychologische Betreuung. Bei einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit greifen die Regelungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine mutterschutzrechtliche Fortzahlung des Entgeltes erfolgt nicht.
Während der Mutterschutzfristen erhält die Frau Entgelt im vollen Umfang. Sie ist finanziell mit der Zeit vor der Schutzfrist gleichgestellt. Das Entgelt setzt sich aus einer Zahlung des Arbeitgebers und der Krankenkasse zusammen. Ist die Frau in einer gesetzlichen Krankenversicherung, bzw. freiwillig in einer solchen versichert, erhält sie für diese Zeit Mutterschaftsgeld. Die Höhe ist abhängig vom Nettogehalt und beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Der Höchstbetrag des von der Krankenkasse geleisteten Entgeltersatzleistung liegt bei 390 Euro. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht die Differenz bis zum Nettogehalt auszugleichen. Zur Berechnung wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs zugrunde gelegt.
Das Mutterschaftsgeld wird in 2 Einzelzahlungen von der Krankenkasse geleistet. Die erste Zahlung erfolgt regulär bei Antritt der Mutterschutzfrist vor der Geburt. Die zweite Zahlung wird nach Bekanntgabe der Geburt beim Arbeitgeber und der Krankenkasse geleistet. Der vom Arbeitgeber gezahlte Lohn wird wie gewohnt weitergezahlt. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen geht das Mutterschaftsgeld nahtlos in das beantragte Elterngeld über bzw. bei Wiederaufnahme der Arbeit wird es durch das übliche Gehalt abgelöst. Um finanziell in keinen Nachteil zu kommen, muss der Antrag auf Mutterschaftsgeld vor Beginn der Mutterschutzfristen eingereicht werden.
Die Zeit in den Mutterschutzfristen wird, trotz Abwesenheit zum Arbeitsplatz, als Arbeitszeit gewertet. Die Mutterschutzfrist wirkt sich nicht nachteilig auf den Urlaubsanspruch aus. Dieser bleibt voll bestehen. Nach Beendigung der Schutzfristen hat die Frau Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Urlaubstage, die in diese Zeit fallen, sind vom Verfall ausgeschlossen. Sollte nach Ablauf des Mutterschutzes die Frau in die Elternzeit gehen, verlängert sich der Urlaubsanspruch auf die Zeit danach. Sie können den Urlaub auch erst nach Beendigung der Elternzeit geltend machen.
Liegt aufgrund von medizinischen oder betrieblichen Einwänden ein individuelles Beschäftigungsverbot für die Schwangere vor, wirkt sich das auf die Schutzfristen nicht aus. Auch hier dürfen keinerlei finanzielle Einbußen bei der Schwangeren entstehen. Während des individuellen Beschäftigungsverbotes erhält die Frau Lohnfortzahlung in vollem Umfang. Für eine Berechnung des Entgeltes während der Mutterschutzfrist wirkt dieselbe Regelung wie bei einem konformen Eintritt in den Wirkungskreis der Schutzfristen. Der reguläre Beginn der Mutterschutzfrist erfolgt überlappend. Besteht zu Beginn der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist weiterhin ein individuelles Beschäftigungsverbot, darf die Frau auch bei ausdrücklichem Wunsch während dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt solange, wie das individuelle Beschäftigungsverbot besteht oder bis dieses von der Geburt des Kindes abgelöst wird und in die nachgeburtliche Schutzfrist übergeht.