Mutterschaftsurlaub - Definition, Dauer und finanzielle Absicherung

Während einer Schwangerschaft erhalten Frauen gesetzlichen Schutz. Dazu gehört auch der Mutterschaftsurlaub. Alles was Du darüber wissen musst, erfährst Du hier.

Eine Frau, die ein Kind erwartet, wird vom Gesetz unter besonderen Schutz gestellt. Zu diesem Mutterschutz gehört auch der Mutterschaftsurlaub. Die werdende Mutter hat Anspruch auf einen Zeitraum von insgesamt vierzehn Wochen. Der Mutterschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Ein Sonderfall gilt für Früh- und Mehrlingsgeburten. Hier beträgt der Mutterschaftsurlaub nicht mehr als zwölf Wochen ab der Geburt. Wegen einer besseren betrieblichen Planung sollte die Arbeitnehmerin ihren Chef über den errechneten Entbindungstermin rechtzeitig informieren. Wird die Frist nicht gewahrt, verstößt der Arbeitgeber gegen das Beschäftigungsverbot.

Da der Urlaub für Mütter auf Basis des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gewährt wird, sind auch die Regelungen des Gesetzes hierauf anzuwenden. Nach dem MuSchG müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Die angehende Mutter muss in einem Betrieb beschäftigt sein, der in Deutschland liegt. Arbeitet die Frau im Ausland, findet das deutsche Mutterschutzgesetz keine Anwendung. Der Mutterschaftsurlaub richtet sich dann nach der entsprechenden rechtlichen Regelung dieses Landes. 

Die Mutterschutzfrist steht jeder werdenden Mutter zu, auch wenn die Arbeitnehmerin nur eine Teilzeitstelle hat oder in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis steht. Gleiches gilt für schwangere Frauen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder Arbeitnehmerinnen, die im Home-Office arbeiten. 

1.Besteht während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Bezahlung?

Während einer Schwangerschaft erhält man Mutterschaftsgeld.                   
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Die Arbeitnehmerin verliert während der Zeit ihres Urlaubs vor und nach der Geburt nicht ihren Urlaubsanspruch. Finanziell wird sie durch das Mutterschaftsgeld gestützt. Dieses beträgt höchstens 13 Euro für jeden Kalendertag. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zuständig.

Ist der durchschnittliche Nettolohn pro Tag höher, trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dies kann auch bei einer Minijobberin der Fall sein. Bei einem Durchschnittsmonat von 30 Tagen, kann sie mit höchstens 390 Euro im Monat rechnen. Bekommt sie in der Regel 450 Euro, beträgt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 60 Euro. Diesen Anteil hat der Arbeitgeber zu tragen. 

2.Was muss schon vor dem Mutterschaftsurlaub in die Wege geleitet werden?

Vor dem Mutterschaftsurlaub muss der Arbeitgeber informiert werden.   
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Die Arbeitnehmerin sollte ihren Chef über die Schwangerschaft informieren, sobald sie hiervon erfahren hat. Denn schon vor dem eigentlichen Mutterschaftsurlaub müssen einige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Schutz der werdenden Mutter dienen.

Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Arbeitnehmerin zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht arbeiten darf. Auch eine Rufbereitschaft kommt nach § 5 MuSchG nicht mehr infrage. An Sonn- und Feiertagen darf die Frau während ihrer Schwangerschaft auch nicht arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit wird ebenfalls im MuSchG geregelt. Hiernach darf die betreffende Arbeitnehmerin nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten. Dies bedeutet, sie darf von dem Arbeitgeber nicht für Überstunden eingeplant werden. Dies gilt auch für schwangere Frauen, die sich in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis befinden. Ihre tägliche Arbeitszeit richtet sich der wöchentlichen Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag geregelt wurde.

Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin bezahlte Pausen für Arztbesuche zusichern. Zudem hat er Vorkehrungen hinsichtlich des Arbeitsplatzes zu treffen. Insbesondere muss der Chef dafür Sorge tragen, dass die Gesundheit der Frau nicht gefährdet wird. Arbeitet seine Arbeitnehmerin in der Regel überwiegend im Stehen, muss er ihr die Möglichkeit geben, sich zwischendurch hinzusetzen. Darüber hinaus schreibt § 10 Absatz 2 MuSchG vor, dass der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein persönliches Gespräch anbieten muss, indem weitere Anpassungen und verbesserte Arbeitsbedingungen besprochen werden. In manchen Fällen gibt es auch ein Beschäftigungsverbot.

3.Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz

Arbeitnehmer können nicht ohne Weiteres von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden. Für eine außerordentliche Kündigung braucht der Chef einen triftigen Grund. Ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB. Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, gelten für sie erweiterte Regeln zum Kündigungsschutz. Befindet sich die Frau nach der Geburt im Mutterschaftsurlaub, gilt der Kündigungsschutz für die Dauer von vier Monaten. Beansprucht die Mutter danach die Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz, bis diese beendet ist. Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden. So ein Fall wäre z.B., wenn gegen die Firma ein Insolvenzverfahren läuft.

4.Der Wiedereinstieg nach dem Mutterschaftsurlaub

Möchte die Mutter nach dem Urlaub oder der Elternzeit wieder in ihren alten Job zurückkehren, kann ihr dies nicht von ihrem alten Arbeitgeber verwehrt werden. Auch die Höhe ihres Gehalts darf der Chef nicht ändern. Er muss die Arbeitnehmerin zu den gleichen Bedingungen einstellen, die vor der Geburt des Kindes gegolten haben. Möchte die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub trotzdem nicht wieder in den Arbeitsalltag zurückkehren, muss man sich um einen Antrag auf Elternzeit kümmern.

5.Das Wichtigste in Kürze

Schwangere erhalten einen besonderen, gesetzlichen Schutz.                     
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Jede Frau, die ein Kind erwartet, kann einen besonderen gesetzlichen Schutz erwarten. Ein wesentlicher Bestandteil des Mutterschutzes ist der Mutterschaftsurlaub. Hierfür setzt der Gesetzgeber einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen danach an. Für Früh- oder Mehrlingsgeburten gewährt das MuSchG einen Zeitraum von zwölf Wochen nach der Geburt. Ein Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass diese Zeit eingehalten wird. Ansonsten verstößt er gegen das Beschäftigungsverbot.

Der Urlaub steht der Frau zu, wenn sich die Firma in der sie arbeitet, in Deutschland befindet. Sie kann das Recht auf den Sonderurlaub auch in Anspruch nehmen, wenn sie auf einer Teilzeitstelle arbeitet oder in einem Familienbetrieb tätig ist.

Die finanzielle Absicherung erfolgt durch das Mutterschaftsgeld. Es wird der Mutter von ihrer Krankenkasse ausgezahlt und beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Besteht zwischen dem letzten Nettolohn der Frau und dem Mutterschaftsgeld eine Differenz, kann sie von einem Zuschuss profitieren. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird vom Arbeitgeber getragen.

Schon vor Antritt des Urlaubs muss der Arbeitgeber auf einige Dinge achten. Dies betrifft zum einen die Arbeitszeit der Frau. Sobald der Chef von der Schwangerschaft erfährt, darf er die Arbeitnehmerin nicht für Nachtarbeiten oder Überstunden einsetzen. Auch eine Rufbereitschaft darf ihr nicht auferlegt werden.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Frau freistellen, wenn sie während der Zeit ihrer Schwangerschaft einen Arzttermin wahrnehmen muss. Überdies hat er in einem persönlichen Gespräch mit der Frau zu klären, welche Anforderungen für ihren Arbeitsplatz erfüllt werden müssen.

Für die Frau gilt während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs ein besonderer Kündigungsschutz. Liegt kein besonderer Grund vor, beträgt dieser vier Monate. Der Kündigungsschutz verlängert sich automatisch, wenn die Frau anschließend in Elternzeit geht.

Einen Wiedereinstieg darf der Chef seiner ehemaligen Mitarbeiterin ebenfalls nicht verwehren. Er muss sie zu den gleichen Bedingungen auf derselben Stelle beschäftigen wie vor der Schwangerschaft. Dies bedeutet auch, dass die Frau denselben Nettolohn erhält.

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