Covid-19: Vorsichtsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Aktuell befinden sich viele Angestellte im Home-Office, doch die Herausforderung der Rückkehr ins Büro rückt näher. Dabei stellt sich auch für Arbeitgeber die Frage, was sie dabei beachten müssen. Wir zeigen Maßnahmen und Hygieneregeln, die den Arbeitsplatz für alle sicherer machen. 

Arbeitgeber haben grundsätzlich gegenüber den Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Daher tragen sie Sorge, Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu minimieren. Mit welchen Maßnahmen das aktuell funktionieren kann, zeigen wir im Folgenden.

Einhaltung des Sicherheitsabstands

Vorsichtsmaßnahmen ArbeitsplatzCorona-Vorsichtsmaßnahmen sind derzeit eine Grundvorraussetzung für ein sicheres Zusammenarbeiten am Arbeitsplatz.  Shutterstock.com/Gukzilla

An der Betriebsstätte muss der Abstand zwischen zwei Beschäftigten nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand mindestens 1,50 bis 2 Meter betragen. Darüber hinaus sind die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-Regel ASR A1.2 (Raumabmessung und Bewegungsflächen) zu beachten. Dies gilt sowohl für Büros und die dortige Anordung der Schreibtische als auch für Besprechungs- und Sozialräume. Dies muss durch klare Unterweisungen und eine entsprechende Bestuhlung der Räume gewährleistet sein. Kann der Abstand aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht eingehalten werden, muss die Anzahl der Beschäftigten reduziert werden. Hier kann auf Optionen wie das Home-Office zurückgegriffen werden. Das bietet sich insbesondere zum Schutz von Risikogruppen weiterhin an. 

Struktur des Arbeitsalltags

Den Sicherheitsabstand gilt es auch in Pausen einzuhalten. Es kann helfen, Mitarbeiter als Teil der Vorsichtsmaßnahmen am Arbeitsplatz zeitversetzt beginnen zu lassen, um typische Ansammlungen an der Kaffeemaschine oder im Pausenraum zu vermeiden. Alternativ sind feste Zeiträume für verschiedene Personengruppe in der Mittagspause denkbar. Dies gilt ebenso für die Kantine, in der auch die Bestuhlung entsprechend angepasst werden muss. 

Für Mitarbeiter, die nach aktuellem Erkenntnisstand in eine Risikogruppe fallen, ist über eine alternative Herangehensweise nachzudenken, da diese besonders geschützt werden müssen. Wenn möglich, sollten diese Personengruppen weiterhin im Home-Office arbeiten. 

Hygieneregeln 

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn anhalten, für eine entsprechende Handhygiene zu sorgen. Dazu muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und währenddessen die erforderliche Zeit einräumen, regelmäßig die Hände zu waschen. Dies gilt insbesondere nach einem Aufenthalt draußen oder vor der Nahrungsaufnahme. Dazu müssen entsprechende Mengen Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellen und hat hier vor allem kommunale Vorgaben, in der Regel Allgemeinverfügungen, zu beachten und umzusetzen. Auch landesweite Verordnungen können weiterhin Vorgaben für spezifische Betriebsabläufe enthalten. Mund- und Nasenschutz sind empfohlen, aber nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben.

Arbeitnehmer werden angehalten, die gängige Etikette beim Niesen und Husten (in die Armbeuge) einzuhalten. 

Desinfektionsmittel am ArbeitsplatzArbeitgeber sollten den Mitarbeitern stets Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen – auch wenn diese nicht vorgeschrieben sein sollten.  Shutterstock.com/Tatyana Aksenova

Reinigung 

Nach aktuellem Erkenntnisstand kann das Corona-Virus auch auf Flächen überleben. Daher sollten Reinigungspläne am Arbeitsplatz angepasst und die Frequenz erhöht werden. Zudem sollten Flächen, die häufig mit den Händen berührt werden, täglich gereinigt werden. Dazu zählen beispielsweise Tastaturen und Telefone sowie Türgriffe. Aus diesem Grund sollten Arbeitsplätze nicht doppelt für verschiedene Mitarbeiter zu verschiedenen Zeiten genutzt werden. Auch das regelmäßige Lüften der Räume trägt zu einer entsprechenden Reinigung bei. 

Information

Arbeitgeber sind angehalten, sich regelmäßig über die aktuelle Lage zu informieren und diese Erkenntnisse in ihre Planungen einfließen zu lassen und die Mitarbeiter entsprechend zu informieren. 

Hebt der Arbeitgeber ein zweckgebundenes Home-Office wieder auf, so muss er dieses den Arbeitnehmern mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von drei Tagen mitteilen. 

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Mitarbeiter über getroffene Maßnahmen zu informieren und sie in Bezug auf Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Dazu zählen beispielsweise entsprechende Informationen im Intranet oder per E-Mail vor Rückkehr an den Arbeitsplatz. Zudem helfen entsprechende Aushänge vor Ort und beispielsweise Anleitungen zum Händewaschen in den Waschräumen. 

Verantwortung der Mitarbeiter 

Arbeitgeber sollten jeden einzelnen Mitarbeiter sensibilisieren, dass sie durch ihr persönliches Verhalten dazu beitragen, sich selbst und andere zu schützen. Dazu zählen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen und das Vermeiden von Berührungen. Mitarbeiter sollten den Weg zur Arbeit wenn möglich zu Fuß, mit dem Rad oder eigenen Auto zurücklegen. Im ÖPNV sollten Randzeiten genutzt und der Abstand zu Mitreisenden gewahrt werden. Beschäftigte mit Grippe- oder Erkältungssymptomen müssen zuhause bleiben, informieren den Arbeitgeber und nehmen ggf. telefonisch Kontakt zum Hausarzt auf. Gegen Präsentismus sollte dieser Tage noch strikter vorgegangen werden als sonst. 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert Fachanwalt Dr. Michael Bachner im Interview. Den Artikel finden Sie hier

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